LSG Bayern - Urteil vom 13.11.2008
L 5 KR 50/07
Vorinstanzen:
SG München, vom 10.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 49 R 4268/03

LSG Bayern - Urteil vom 13.11.2008 (L 5 KR 50/07) - DRsp Nr. 2009/4522

LSG Bayern, Urteil vom 13.11.2008 - Aktenzeichen L 5 KR 50/07

DRsp Nr. 2009/4522

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 10.11.2006 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auf EUR 15.000,00 festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Statusfeststellung der Beklagten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung der Beigeladenen für den Kläger.

1. Die 1956 geborene Beigeladene ist von Beruf Steuergehilfin und war in dieser Tätigkeit seit 1980 für den Kläger tätig, welcher in A-Stadt eine Steuerkanzlei betreibt. Ohne einen schriftlichen Arbeitsvertrag war die Beigeladene zunächst mit der Erstellung von Finanz- und Lohnbuchhaltungen, der Vorbereitung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen sowie mit den Tätigkeiten einer Kanzleisekretärin betraut. Ihre ursprüngliche Planung, nach zehn Jahren Tätigkeit die Steuerberaterprüfung abzulegen, gab die Klägerin wegen der Geburt ihrer Kinder 1990 und 1995 auf; der Vater ihrer Kinder verstarb 1998.