LSG Bayern - Urteil vom 13.12.2010
L 3 U 142/09
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 21.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 185/06

LSG Bayern - Urteil vom 13.12.2010 (L 3 U 142/09) - DRsp Nr. 2011/7085

LSG Bayern, Urteil vom 13.12.2010 - Aktenzeichen L 3 U 142/09

DRsp Nr. 2011/7085

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21.01.2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger macht geltend, dass sich die Folgen des Unfalles vom 05.01.1976 verschlimmert hätten und ihm deswegen höhere Leistungen nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) zustünden.

Der 1958 geborene Kläger hat am 05.01.1976 zur Vermeidung eines Unglücksfalles im Sinne von § 539 Abs.1 Nr.9a der Reichsversicherungsordnung (RVO) geholfen. Bei dem Versuch, einen ins Rutschen gekommenen PKW aufzuhalten, hat er sich eine schwere Quetschverletzung des linken Handgelenkes und des linken Ellenbogengelenkes zugezogen. Gestützt auf die Unterlagen des Kreiskrankenhauses F., das Gutachten des Chirurgen Dr.B. vom 22.03.1977 und des Neurologen Dr.S. vom 11.03.1977 hat die Beklagte mit Bescheid vom 12.05.1977 als Unfallfolgen einen Trümmerbruch des körperfernen Speichenendes links, einen Bruch des Ellengriffelfortsatzes mit Knochenausriss aus dem linken Ellenbogen und eine Durchtrennung des linken Ellennervens festgestellt. Dem Kläger ist eine Rente als vorläufige Leistung ab dem 11.12.1976 nach einer MdE um 20 v.H. bewilligt worden.