LSG Bayern - Urteil vom 13.12.2010
L 3 U 195/09
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 07.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 5035/07

LSG Bayern - Urteil vom 13.12.2010 (L 3 U 195/09) - DRsp Nr. 2011/7360

LSG Bayern, Urteil vom 13.12.2010 - Aktenzeichen L 3 U 195/09

DRsp Nr. 2011/7360

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 07.04.2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine Verletztenrente gemäß § 56 Abs.1 des Siebten Buches - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) auf Grund des Unfalles vom 12.02.2005.

Der 1954 geborene Kläger ist landwirtschaftlicher Unternehmer. Er hat mit Unfallanzeige vom 11.07.2005 mitgeteilt, er sei am 12.02.2005 gegen 14 Uhr bei dem Abstieg von einem Gerüst (Anbau an einer landwirtschaftlichen Unterstellhalle) ausgerutscht und habe sich mit der linken Hand festgehalten. Schulter und Arm seien nach oben gerissen worden. Schließlich sei er abgestürzt und mit der linken Schulter auf den Boden geprallt. Wegen sich steigernden bzw. anhaltenden Schmerzen habe er erstmals am 17.02.2005 einen Arzt aufgesucht.