LSG Bayern - Urteil vom 13.12.2010
L 3 U 362/09
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 24.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 254/06

LSG Bayern - Urteil vom 13.12.2010 (L 3 U 362/09) - DRsp Nr. 2011/7086

LSG Bayern, Urteil vom 13.12.2010 - Aktenzeichen L 3 U 362/09

DRsp Nr. 2011/7086

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24.06.2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt im Rahmen einer Zugunstenentscheidung (§ 44 SGB X) eine Verletztenrente (§ 56 SGB VII) wegen des Arbeitsunfalles vom 24.01.1997 unter Berücksichtigung weiterer Unfallfolgen auf gynäkologischem Fachgebiet.

Die 1956 geborene Klägerin ist am 24.01.1997 um 7.25 Uhr auf dem Weg zu einem Kurs der Bayerischen Hausfrauenvereinigung P. gestürzt. Dr. H. hat mit Durchgangsarztbericht vom 24.01.1997 eine Kreuzbeinprellung diagnostiziert. Eine seitliche Aufnahme des Kreuzbeines hat keinen sicheren Frakturnachweis ergeben.

Prof. Dr. M. F. hat mit Nachschaubericht vom 19.03.1997 mitgeteilt, die Klägerin könne sich nicht mehr genau an die Diagnose sowie an die Behandlung erinnern. Bei ihm würden keine Vorunterlagen über den Unfallhergang sowie die Unfallfolgen vorliegen. Der Gynäkologe Dr. K. hat der Klägerin ab 19.03.1997 wiederholt Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wegen einer Parametritis, einer Parametropathie bzw. Blutungsstörungen ausgestellt. Entsprechend dem Arztbrief des Dr. K. vom 07.04.1997 führt die Klägerin die glaubhaften Blutungsstörungen auf den Unfall vom 24.01.1997 zurück.