LSG Bayern - Urteil vom 13.12.2010
L 3 U 395/08
Vorinstanzen:
SG München, vom 08.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 231/05

LSG Bayern - Urteil vom 13.12.2010 (L 3 U 395/08) - DRsp Nr. 2011/7087

LSG Bayern, Urteil vom 13.12.2010 - Aktenzeichen L 3 U 395/08

DRsp Nr. 2011/7087

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 08.07.2008 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Bewilligung einer Verletztenrente gemäß § 56 Abs.1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) aufgrund des Unfalles vom 25.09.1980.

Der 1938 geborene Kläger hat am 25.09.1980 einen Wegeunfall erlitten. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 09.06.1982 als Unfallfolgen festgestellt: Weichteil- und Knochennarbe am Unterschenkel mit Knochenkalksalzminderung im körperfernen Unterschenkeldrittel sowie geringe Herabsetzung der Belastbarkeit des Beines (links). Die vorläufig gewährte Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H. ist mit Ablauf des Monats Juli 1982 entzogen worden, weil Dr. G. mit chirurgischem Gutachten vom 21.04.1982 nur noch eine MdE von 10 v.H. hat feststellen können.