LSG Bayern - Urteil vom 13.12.2012
L 19 R 696/10
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 02.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 461/07

LSG Bayern - Urteil vom 13.12.2012 (L 19 R 696/10) - DRsp Nr. 2013/7493

LSG Bayern, Urteil vom 13.12.2012 - Aktenzeichen L 19 R 696/10

DRsp Nr. 2013/7493

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 02.08.2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung hat.

Der 1962 geborene Kläger erlernte von 1977 bis 1980 den Beruf eines Betriebsschlossers und legte später die Meisterprüfung ab. Er übte diesen Beruf fortlaufend aus - seit 1993 als Selbstständiger. Im Gefolge eines häuslichen Unfalls am 06.11.2004 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt.

Am 09.11.2006 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und wurde am 14.03.2007 durch den Chirurgen Dr.P. untersucht, der folgende Gesundheitsstörungen beschrieb:

1. Verminderte Belastbarkeit des rechten Fußes nach Metatarsale-V-Basisfraktur (06.11.2004) und anschließendem CRPS (Morbus Sudeck).

2. Geringe Fehlhaltung der Wirbelsäule und bis zu mäßige degenerative Veränderungen mit Schmerzsymptomatik an Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule.

3. Osteopenie.

4. Geringe Kniegelenksarthrose bds.; Z.n. Arthroskopie links.