LSG Bayern - Urteil vom 13.12.2012
L 6 R 238/10
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 22.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 771/09

LSG Bayern - Urteil vom 13.12.2012 (L 6 R 238/10) - DRsp Nr. 2013/2957

LSG Bayern, Urteil vom 13.12.2012 - Aktenzeichen L 6 R 238/10

DRsp Nr. 2013/2957

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 22. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Regelaltersrente durch Anrechnung fiktiver Ghetto-Beitragszeiten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG).

Die 1927 geborene Klägerin besitzt die slowakische Staatsangehörigkeit und hält sich an ihrem Wohnsitz in der Slowakei ständig auf. Dort war sie bis 1983 sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

Mit Schreiben an die Beklagte vom 26.06.2003 (eingegangen am 27.06.2003) beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin für diese Altersrente mit der Begründung, sie sei Verfolgte im Sinne des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG). In dem am 17.11.2003 nachgereichten Fragebogen gab die Klägerin an, sie habe in der Zeit vom 16.11.1942 bis 28.05.1943 täglich acht bis zehn Stunden im Arbeitslager für Juden in N. gearbeitet und habe für ihre Beschäftigung "nur Lebensmittel" erhalten. Sie habe dort Handarbeiten verrichtet, Unterwäsche und Taschentücher genäht.