I. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 20.08.2007 aufgehoben.
II. Dem Beschwerdeführer wird für die Klageverfahren S 8 AS 265/06 und S 8 AS 349/06 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt Dr.G. K., C.-Allee, B-Stadt, beigeordnet.
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