LSG Bayern - Urteil vom 14.10.2008
L 5 KR 22/07
Vorinstanzen:
SG München, vom 25.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 KR 1501/05

LSG Bayern - Urteil vom 14.10.2008 (L 5 KR 22/07) - DRsp Nr. 2009/1232

LSG Bayern, Urteil vom 14.10.2008 - Aktenzeichen L 5 KR 22/07

DRsp Nr. 2009/1232

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 25. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten auch das Berufungsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 1.423,61 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Vergütung für ärztliche Begleitung bei Verlegungsfahrten.

Die Klägerin ist zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Fachärztin für Allgemeinmedizin und leitende Notärztin. Sie erbrachte insbesondere für gesetzlich krankenversicherte Mitglieder der Beklagten deren ärztliche Begleitung bei Verlegungsfahrten innerhalb der M. Krankenhäuser D. und K ... Bis 2002 vergütete die Beklagte diese Leistungen, änderte aber dann diese Praxis. Mit Schreiben vom 08.11.2004 lehnte sie die Begleichung von insgesamt EUR 1.423,61 ab, die die Klägerin für medizinisch notwendige ärztliche Transportbegleitungen zwischen Februar und Dezember 2002 für die Versicherten F., B., A., M. und N. in Rechnung gestellt hatte. Die Beklagte führte zur Begründung aus, die durch die jeweilige Klinik verordnete ärztliche Verlegungsbegleitung sei in der Vergütung der Transportfahrten an den durchführenden Rettungsdienst mit umfasst und deshalb dort mit abgegolten.