LSG Bayern - Urteil vom 14.10.2008
L 5 KR 443/07
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 15.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 77/05

LSG Bayern - Urteil vom 14.10.2008 (L 5 KR 443/07) - DRsp Nr. 2009/1233

LSG Bayern, Urteil vom 14.10.2008 - Aktenzeichen L 5 KR 443/07

DRsp Nr. 2009/1233

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 15. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kläger bei der Beigeladenen zu 1) in der Zeit vom 1. Juni 1986 bis 30. Juni 1995 abhängig und damit sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.

Der 1964 geborene Kläger hat im Juni 1980 die Realschule abgeschlossen und von September 1980 bis August 1981 eine Berufsausbildung zum Kfz-Schlosser bei der B. AG absolviert. Bis Februar 1983 war er als Kfz-Mechaniker im elterlichen Betrieb tätig und wurde dort nach eigenen Angaben weiter ausgebildet. Anschließend leistete er Dienst bei der Bundeswehr mit einer Ausbildung zum Panzerschlosser. Von April 1985 bis Januar 1986 war er bei der B. AG als Kfz-Mechaniker beschäftigt und besuchte von Februar 1986 bis Juli 1986 die Kfz-Meister Schule, die er mit Abschluss zum Kfz Meister beendete. Seit 1. Juni 1986 ist er als Verkaufsleiter im elterlichen Betrieb - der Beigeladenen zu 1) - tätig.