LSG Bayern - Urteil vom 14.10.2008
L 5 KR 6/07
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 30.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SF 5138/04

LSG Bayern - Urteil vom 14.10.2008 (L 5 KR 6/07) - DRsp Nr. 2009/3600

LSG Bayern, Urteil vom 14.10.2008 - Aktenzeichen L 5 KR 6/07

DRsp Nr. 2009/3600

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 30. November 2006 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

136 Abs 4 SGG):

I. Der Kläger wendet sich gegen die Statusfeststellung, dass der Beigeladene als stellvertretender Landrat sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist.

Mit Bescheid vom 23.09.2002/Widerspruchsbescheid vom 15.11.2004 stellte die Clearingstelle der Beklagten fest, der Beigeladene sei als stellvertretender Landrat des Klägers, des Landkreises A-Stadt, seit 01.05.2002 versicherungspflichtig beschäftigt. Der Beigeladene sei in die Arbeitsorganisation des Klägers eingebunden und nehme Verwaltungsaufgaben wahr. Der Argumentation des Klägers und des Beigeladenen, überwiegend sei ein stellvertretender Landrat mit der Repräsentation des Landkreises befasst und damit nicht als Beschäftigter anzusehen, folgte die Beklagte nicht. Die dagegen erhobene Klage vor dem Sozialgericht Landshut ist erfolglos geblieben (Urteil vom 30.11.2006).