LSG Bayern - Urteil vom 14.11.2012
L 16 AS 398/11
Vorinstanzen:
SG München, vom 04.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 50 AS 315/11

LSG Bayern - Urteil vom 14.11.2012 (L 16 AS 398/11) - DRsp Nr. 2013/3104

LSG Bayern, Urteil vom 14.11.2012 - Aktenzeichen L 16 AS 398/11

DRsp Nr. 2013/3104

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 04.05.2011 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Regelleistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit von Dezember 2010 bis Mai 2011 streitig.

Der 1979 geborene Kläger steht im laufenden Leistungsbezug nach dem SGB II vom Beklagten. Mit Bescheid vom 22.12.2010 wurden dem Kläger für die Zeit vom 01.12.2010 bis 31.05.2011 Leistungen in Höhe von monatlich 489 Euro bewilligt. Der Bewilligung wurde eine Regelleistung in Höhe von 359 Euro sowie anerkannte monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 370 Euro zu Grunde gelegt. Laut Mietvertrag vom 01.12.2009 schuldet der Kläger seinem Vermieter monatlich 310 Euro Warmmiete. Ein Nettoerwerbseinkommen des Klägers von 400 Euro wurde nach Abzug von Freibeträgen in Höhe von 240 Euro berücksichtigt.

Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25.01.2011 zurückgewiesen. Der Regelsatz sei nicht verfassungswidrig, Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung würden nicht vorliegen.