LSG Bayern - Urteil vom 14.12.2011
L 13 R 297/10
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 10.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 1156/08

LSG Bayern - Urteil vom 14.12.2011 (L 13 R 297/10) - DRsp Nr. 2012/2188

LSG Bayern, Urteil vom 14.12.2011 - Aktenzeichen L 13 R 297/10

DRsp Nr. 2012/2188

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 10. März 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Der im März 1957 geborene Kläger hat von September 1972 bis Februar 1976 den Beruf des Kraftfahrzeug-Schlossers erlernt. Im Anschluss daran war er - unterbrochen von Zeiten des Wehrdienstes - bis zu einem am 20. Mai 1982 erlittenen Motorradunfall im erlernten Beruf tätig. Bei dem Unfall kam es zu einer traumatischen Plexusläsion rechte Schulter mit der Folge einer Plexus-brachialis-Parese C5-C7, einer Sprunggelenksfraktur sowie einer Gehirnerschütterung. Von 1983 bis 2008 war der Kläger als Lagerist tätig. Nach Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit war der Kläger bei der Firma C. vom 1. September 2010 bis Ende Februar 2011 acht Stunden täglich als Abschleppfahrer tätig. Diese Tätigkeit gab der Kläger auf, nachdem er in der Arbeit eine Schienbeinfraktur erlitten hatte. Nach Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit war der Kläger noch kurzfristig als Gabelstaplerfahrer, seit Juni 2011 ist er nach eigenen Angaben bis zu zwölf Stunden täglich als LKW-Fahrer (Abholung von Speiseresten in Restaurants) beschäftigt.