LSG Bayern - Urteil vom 15.10.2008
L 16 AS 149/08
Vorinstanzen:
SG München, vom 14.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 51 AS 217/05

LSG Bayern - Urteil vom 15.10.2008 (L 16 AS 149/08) - DRsp Nr. 2009/4518

LSG Bayern, Urteil vom 15.10.2008 - Aktenzeichen L 16 AS 149/08

DRsp Nr. 2009/4518

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14. März 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klageabweisung auch die Bescheide vom 20. Januar 2006 und vom 08. November 2006 umfasst.

Die Klage gegen den Bescheid vom 30. Mai 2008 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II (Zweites Buch Sozialgesetzbuch) für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 06.05.2008 streitig.

Der 1951 geborene Kläger ist bosnischer Staatsangehöriger. Er beantragte am 21.12.2004 Leistungen nach dem SGB II. Der Kläger wohnte, nach seinen Angaben bei der Antragstellung, in einem möblierten Zimmer bei Frau M. I. zur Untermiete. Mit Frau I. lebte der Kläger ab dem Jahre 1982 zusammen, nach eigenen Angaben bis Herbst 2007. Er hat mit Frau I. einen gemeinsamen Sohn, der 1987 geboren wurde. Bis zum 19.01.2005 erhielt der Kläger Arbeitslosengeld nach dem SGB III (Sozialgesetzbuch Drittes Buch) in Höhe von monatlich 1056,90 EUR.