LSG Bayern - Urteil vom 15.10.2008
L 2 P 32/06
Vorinstanzen:
SG München, vom 22.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 P 210/04

LSG Bayern - Urteil vom 15.10.2008 (L 2 P 32/06) - DRsp Nr. 2009/6648

LSG Bayern, Urteil vom 15.10.2008 - Aktenzeichen L 2 P 32/06

DRsp Nr. 2009/6648

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 22. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird die Beklagte in Abänderung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts München vom 22. Mai 2008 verurteilt, ab 1. Juli 2008 Pflegegeld nach Stufe I in Höhe von 215 EUR anstatt 205 EUR monatlich jeweils ab Ersten eines jeden Monats nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jeweils seit dem Ersten eines Monats zu zahlen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin Leistungen der privaten Pflegeversicherung nach Stufe I zustehen.