LSG Bayern - Urteil vom 15.12.2010
L 16 SB 61/09
Vorinstanzen:
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SB 1130/07

LSG Bayern - Urteil vom 15.12.2010 (L 16 SB 61/09) - DRsp Nr. 2011/7361

LSG Bayern, Urteil vom 15.12.2010 - Aktenzeichen L 16 SB 61/09

DRsp Nr. 2011/7361

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger (Kl.) einen höheren Grad der Behinderung (GdB) als 60 und das Merkzeichen G hat.

Der 1965 geborene Kl. beantragte am 13.09.2006 die Feststellung einer Behinderung und deren Grades nach dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX). Mit Bescheid vom 16.03.2007 stellte der Beklagte (Bekl.) einen GdB von 40 fest. Es liege nur eine einzige Gesundheitsstörung vor, nämlich eine Funktionsbehinderung des Schultergelenkes rechts verbunden mit einem chronischen Schmerzsyndrom.

Dem dagegen am 26.03.2007 eingelegten Widerspruch des Kl. half der Bekl. am 21.05.2007 teilweise ab, indem er einen GdB von 50 anerkannte und diesen mit folgenden Gesundheitsstörungen begründete:

1. Seelische Störung mit chronifiziertem Schmerzsyndrom, psychotherapeutisch behandelt, Einzel-GdB: 40

2. Funktionsbehinderung des Schultergelenks rechts, Einzel-GdB: 30

Die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G lägen nicht vor.

Im Übrigen wies der Bekl. den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2007 zurück. In der Begründung wurde der Einzel-GdB für die seelische Störung - einer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 01.06.2007 folgend - von 40 auf 30 korrigiert.