Das Urteil des Sozialgerichts München vom 27.01.2009 wird geändert. Die Beklagte wird entsprechend ihrem Anerkenntnis vom 15.12.2011 verurteilt, dem Kläger im Zeitraum vom 01.07.1999 bis 30.07.1999 Arbeitslosenhilfe und für denselben Zeitraum die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu erbringen.
Im Übrigen wird die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 23.01.2009 zurückgewiesen.
II.Die Beklagte hat 1/4 der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten sind die Aufhebung von Arbeitslosenhilfe im Zeitraum Juli 1999 bis Oktober 1999 sowie die Übernahme der Beiträge der privaten Kranken- und Pflegeversicherung für denselben Zeitraum streitig.
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