LSG Bayern - Urteil vom 16.09.2008
L 3 U 15/07
Vorinstanzen:
SG München, vom 31.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 U 283/03

LSG Bayern - Urteil vom 16.09.2008 (L 3 U 15/07) - DRsp Nr. 2009/829

LSG Bayern, Urteil vom 16.09.2008 - Aktenzeichen L 3 U 15/07

DRsp Nr. 2009/829

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 31.10.2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger aufgrund des Unfalls vom 24.11.1998 Leistungsansprüche gegen die Beklagte hat.

Der 1965 geborene Kläger ist geschäftsführender GmbH-Gesellschafter der Firma H. Betonbearbeitung. Er ist bei der Beklagten nicht freiwillig versichert (Bescheid der Beklagten vom 30.10.1995).

Am 24.11.1998 führte er auf dem Betriebsgelände der Fa. S. in A-Stadt Bohrarbeiten durch, als er von einem herabstürzenden Eisenträger schwer verletzt wurde. Der Eisenträger war von zwei Mitarbeitern der Fa. G., G. und G., aus der Verankerung gelöst worden, die ebenfalls auf dem Betriebsgelände tätig waren.

Mit Antrag vom 23.02.2000 begehrte der Kläger Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, nachdem das LG A-Stadt die Schadensersatz-Klage gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII ausgesetzt hatte.

Die Beklagte lehnte Leistungen mit bestandskräftigem Bescheid vom 23.02.2000 ab. Der Kläger sei als geschäftsführender Gesellschafter nicht versichert, eine freiwillige Unfallversicherung habe er nicht abgeschlossen.