LSG Bayern - Urteil vom 16.09.2008
L 3 U 352/06
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 04.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 5048/05

LSG Bayern - Urteil vom 16.09.2008 (L 3 U 352/06) - DRsp Nr. 2009/1212

LSG Bayern, Urteil vom 16.09.2008 - Aktenzeichen L 3 U 352/06

DRsp Nr. 2009/1212

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 04.10.2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf Grund des Arbeitsunfalls vom 13.03.1999.

Der 68-jährige Kläger ist Landwirt und arbeitete ab den 60iger Jahren zunächst als Versicherungsvertreter und zuletzt als Versicherungsmakler. Am 13.03.1999 erlitt er bei seiner Tätigkeit in der Landwirtschaft einen Arbeitsunfall, den die Beklagte mit Bescheid vom 23.02.2000 anerkannte. Zugleich bewilligte sie ihm als vorläufige Entschädigung eine Rente ab 14.09.1999 nach einer MdE von 40 v.H., ab 07.01.2000 nach einer MdE von 30 v.H. Mit Bescheid vom 09.10.2001 setzte die Beklage auf Grund des Gutachtens des Dr.E. vom 13.08.2001 eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 20 v.H. ab 01.11.2001 fest.

Im Rahmen eines Überprüfungsvergleiches, den die Parteien am 26.10.2004 vor dem Bayer. Landessozialgericht abschlossen, verpflichtete sich die Beklagte, eine erneute Entscheidung über die MdE ab 01.11.2001 zu treffen. Mit Bescheid vom 20.04.2005 lehnte sie die Gewährung einer Rente nach einer MdE von mehr als 20 v.H. ab 01.01.2001 ab, der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20.06.2005 zurückgewiesen.