LSG Bayern - Urteil vom 16.12.2010
L 14 R 866/09
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 17.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 661/06

LSG Bayern - Urteil vom 16.12.2010 (L 14 R 866/09) - DRsp Nr. 2011/7362

LSG Bayern, Urteil vom 16.12.2010 - Aktenzeichen L 14 R 866/09

DRsp Nr. 2011/7362

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 17. August 2009 insoweit aufgehoben, als für die Zeit ab 1. Juni 2006 unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis 30. November 2009 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkannt worden ist.

Die Beklagte wird entsprechend ihrem Anerkenntnis unter Aufhebung des Bescheides vom 31. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2006 verurteilt, der Klägerin auf Grund eines am 23. September 2009 eingetretenen Leistungsfalles ab 1. Oktober 2009 bis 31. Oktober 2010 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen.

II. Die Beklagte hat der Klägerin 1/3 der entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist eine Rente wegen Erwerbsminderung.