LSG Bayern - Urteil vom 16.12.2010
L 8 AL 67/10 ZVW
Vorinstanzen:
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 35 AL 855/04

LSG Bayern - Urteil vom 16.12.2010 (L 8 AL 67/10 ZVW) - DRsp Nr. 2011/7089

LSG Bayern, Urteil vom 16.12.2010 - Aktenzeichen L 8 AL 67/10 ZVW

DRsp Nr. 2011/7089

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten war die Höhe eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld (insbesondere im Faktor Bemessungsentgelt) des 1955 geborenen Klägers streitig. Dieser hatte am 20.10.2003 (Bescheid vom 12.11.2003, Änderungsbescheid vom Januar 2004, Widerspruchsbescheid vom 03.05.2004) einen Anspruch über 180 Tage erworben, der nach Wiederbewilligung vom 27.05.2004 von der Beklagten restlos erfüllt worden ist.

Das Sozialgericht (SG) hat die am 03.06.2004 erhobene Klage mit Gerichtsbescheid vom 20.05.2008 abgewiesen. Das Bayer. Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Beschluss vom 19.12.2008 dem Berichterstatter (VRiLSG) übertragen. Nach mündlicher Verhandlung wurde die Berufung gegen den Gerichtsbescheid durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter zurückgewiesen (Urteil vom 03.03.2009) und einem Vertagungsantrag nicht stattgegeben.