I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten war die Höhe eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld (insbesondere im Faktor Bemessungsentgelt) des 1955 geborenen Klägers streitig. Dieser hatte am 20.10.2003 (Bescheid vom 12.11.2003, Änderungsbescheid vom Januar 2004, Widerspruchsbescheid vom 03.05.2004) einen Anspruch über 180 Tage erworben, der nach Wiederbewilligung vom 27.05.2004 von der Beklagten restlos erfüllt worden ist.
Das Sozialgericht (
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