LSG Bayern - Urteil vom 17.09.2008
L 2 P 52/06
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 24.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 P 95/05

LSG Bayern - Urteil vom 17.09.2008 (L 2 P 52/06) - DRsp Nr. 2009/4514

LSG Bayern, Urteil vom 17.09.2008 - Aktenzeichen L 2 P 52/06

DRsp Nr. 2009/4514

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 24. November 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe I über den 30. April 2005 hinaus.

Der 1990 geborene Kläger leidet an einer geistigen und sozialen Retardierung mit erheblichen Verhaltensauffälligkeiten. Er bezog mit Bescheid vom 14. November 1997 seit Dezember 1996 Leistungen nach der Pflegestufe I. Grundlage hierfür war das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Bayern (MDK) vom 4. November 1997 nach Hausbesuch am 25. September 1997. Danach wurde ein Hilfebedarf von 194 Minuten (Körperpflege 101 Minuten; Ernährung 57 Minuten; Mobilität 36 Minuten) festgestellt, von dem 90 Minuten abzuziehen seien, was dem Hilfebedarf eines gleichaltrigen gesunden Kindes entspreche. Insgesamt wurde Hilfe von 104 Minuten pro Tag für erforderlich gehalten.