LSG Bayern - Urteil vom 17.09.2008
L 2 U 150/08
Vorinstanzen:
SG München, vom 17.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 U 299/06

LSG Bayern - Urteil vom 17.09.2008 (L 2 U 150/08) - DRsp Nr. 2009/833

LSG Bayern, Urteil vom 17.09.2008 - Aktenzeichen L 2 U 150/08

DRsp Nr. 2009/833

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalles.

Der 1952 geborenen Klägerin schlug am 19. September 2003 bei ihrer Tätigkeit als Pflegehelferin ein Patient auf den rechten Arm. Am 22. September 2003 suchte sie den Allgemeinmediziner Prof. Dr. S. auf, der eine Armprellung mit Kraftlosigkeit und Schmerz bei Belastung diagnostizierte. Der Durchgangsarzt, der Orthopäde Dr. K., äußerte am 7. Oktober 2003 den Verdacht auf eine Muskelverletzung ohne livide Verfärbung, ohne Muskeldefizit, allerdings fehle die Kraft im Oberarm. Ein MRT vom 13. Oktober 2003 zeigte eine Zerrung/Quetschung des Bizepssehnenansatzes. Gegenüber dem Röntgenologen gab die Klägerin an, die Beugehemmung habe sich während der letzten Tage deutlich gebessert. Am 16. Dezember 2003 hielt Dr. K. die Klägerin für arbeitsfähig. Am 29. März 2004 klagte sie gegenüber dem Chirurgen Dr. S. über einen geringfügigen Druckschmerz über dem Radiusköpfchen, die Beweglichkeit war vollständig frei. Am 11. Juni 2004 war der Befund unverändert.