LSG Bayern - Urteil vom 17.09.2008
L 2 U 38/08
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 20.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 259/03

LSG Bayern - Urteil vom 17.09.2008 (L 2 U 38/08) - DRsp Nr. 2009/832

LSG Bayern, Urteil vom 17.09.2008 - Aktenzeichen L 2 U 38/08

DRsp Nr. 2009/832

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 20. September 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig sind die Folgen eines Arbeitsunfalles vom 9. Februar 2003 und deren Entschädigung.

Der 1954 geborene Kläger rutschte nach seinen Angaben in der Unfallanzeige am 9. Februar 2003 mit dem rechten Bein auf einer Eisrille aus und verdrehte sich dabei das rechte Kniegelenk. Der Durchgangsarzt, der Chirurg Dr. H., diagnostizierte eine Distorsion des Knies mit Verdacht auf Innenmeniskusläsion. Der Kläger berichtete ihm, er habe vor einem Dreivierteljahr belastungsabhängige Schmerzen gehabt, die nach einigen Tagen spontan abgeklungen seien. Bei der arthroskopischen Operation am 18. Februar 2003 zeigten sich u.a. freie Gelenkkörper, eine Innenmeniskushinterhornlappenzerreißung, ein Außenmeniskuskorbhenkelriss, eine Teilläsion des vorderen Kreuzbandes und eine Begleitsynovitis. Der Pathologe Dr. S. erklärte, die Meniskusläsionen könnten durchaus unfallbedingt sein, jedoch stünden die degenerativen Veränderungen ganz im Vordergrund. Die Orthopäden G. und Dr. S. berichteten über Behandlungen des Knies im Jahr 2002.