LSG Bayern - Urteil vom 17.09.2008
L 2 U 8/08
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 14.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 121/03

LSG Bayern - Urteil vom 17.09.2008 (L 2 U 8/08) - DRsp Nr. 2009/831

LSG Bayern, Urteil vom 17.09.2008 - Aktenzeichen L 2 U 8/08

DRsp Nr. 2009/831

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 14. November 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Feststellung und Entschädigung einer durch allergisierende Stoffe verursachten obstruktiven Atemwegserkrankung einschließlich Rhinopathie im Sinne von Nr. 4301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung.

Die 1977 geborene Klägerin war von 1993 bis 1997 im Textilgewerbe tätig, danach als Bäckereiverkäuferin. Die Hautärzte und Allergologen Dr. H. und Dr. B. bestätigten am 5. Juni 2000 kumulativ-toxische Handekzeme mit kontaktallergischer Komponente, die sie auf die Tätigkeit als Bäckereiverkäuferin zurückführten. Im Gutachten vom 9. Januar 2001 erklärte der Gutachter des Arbeitsamtes, es bestehe eine erhöhte Allergiebereitschaft mit Mehrfachallergien, im Vordergrund eine Hautminderbelastbarkeit mit anlagebedingten und allergisch verstärkten Hautausschlägen nach Kontakt mit Metallen, Chemikalien und Nahrungsmittelkomponenten, außerdem Heuschnupfen, Hausstaubmilbenallergie, Übergewicht und Wirbelsäulenverbiegung.