LSG Bayern - Urteil vom 17.12.2008
L 15 SB 126/07
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 29.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SB 179/06

LSG Bayern - Urteil vom 17.12.2008 (L 15 SB 126/07) - DRsp Nr. 2009/8625

LSG Bayern, Urteil vom 17.12.2008 - Aktenzeichen L 15 SB 126/07

DRsp Nr. 2009/8625

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 29. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

Die Klage gegen den Bescheid vom 25. September 2007 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die 1976 geborene Klägerin begehrt die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne von §§ 2 Abs.2, 69 Abs.1 des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) sowie die Zuerkennung der Merkzeichen "G" bzw. "aG".

Auf den Erstantrag vom 21.07.2004 hat der Beklagte mit Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung A. vom 26.10.2004 den Grad der Behinderung (GdB) mit 30 festgestellt. Berücksichtigt worden ist bei der Klägerin eine "Halbseitenteillähmung links" nach angiographischer Embolisation eines Angioms an der Wirbelsäule (20.06.2004) und hieraus resultierender Fuß- und Beinheberparese.

Der Widerspruch vom 09.11.2004 gegen den Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung A. vom 26.10.2004 ist mit Widerspruchsbescheid des Bayerischen Landesamtes für Versorgung und Familienförderung vom 27.06.2005 zurückgewiesen worden.