LSG Bayern - Urteil vom 17.12.2008
L 15 SB 57/07
Vorinstanzen:
SG München, vom 16.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SB 1447/04

LSG Bayern - Urteil vom 17.12.2008 (L 15 SB 57/07) - DRsp Nr. 2009/8627

LSG Bayern, Urteil vom 17.12.2008 - Aktenzeichen L 15 SB 57/07

DRsp Nr. 2009/8627

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 16.03.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die 1929 geborene Klägerin begehrt die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gemäß den §§ 2 Abs.2 und 69 Abs.1 des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) sowie die Zuerkennung des Merkzeichens "G" im Sinne von § 146 Abs.1 SGB IX.

Der Grad der Behinderung (GdB) ist bei der Klägerin seit 30.03.1984 mit 30 festgestellt worden. Sie hat mit Neufeststellungsantrag vom 27. bzw. 30.01.2004 vorgetragen, dass sich vor allem die Wirbelsäulenbeschwerden verschlechtert hätten. Sie leide an Schmerzen beim Aufstehen und bei sonstigen Bewegungen. Daneben seien die Hände, die Augen und ihr Körper betroffen. Es bestehe eine chronische Hashimoto Thyreoiditis sowie ein Herzleiden (intermittierendes Vorhofflattern, Neigung zu Sinusbradykardie und arterieller Hypertonie). Das Hautekzem sei chronisch. Zum Nachweis hat die Klägerin die ihr vorliegenden ärztlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt.