Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.08.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Der 1933 geborene Kläger begehrt Leistungen nach den Vorschriften des Opferentschädigungsgesetzes (
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