LSG Bayern - Urteil vom 17.12.2008
L 19 R 147/07
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 06.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 563/06

LSG Bayern - Urteil vom 17.12.2008 (L 19 R 147/07) - DRsp Nr. 2009/15886

LSG Bayern, Urteil vom 17.12.2008 - Aktenzeichen L 19 R 147/07

DRsp Nr. 2009/15886

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.12.2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1961 geborene Kläger hat nach seinen Angaben den Beruf des Schreiners erlernt (Prüfung 1979) und war bis 1991 als Schreiner und Bauschreiner berufstätig. Von 1991 bis 1996 war er als Akustikspezialbaufacharbeiter eingesetzt. Von 1996 bis 2001 arbeitete er als Montageschreiner im Betrieb seines Bruders. Ab Juli 2001 bezog der Kläger Sozialleistungen, zuletzt Arbeitslosengeld bis 31.05.2003. Nach seiner Einlassung war er in der Folgezeit beim Arbeitsamt auch nicht mehr arbeitsuchend gemeldet.

Vom 03.02. bis 24.02.2005 unterzog sich der Kläger einer stationären Reha-Maßnahme in der Höhenklinik B ... Die Entlassung aus der Maßnahme erfolgte als arbeitsfähig für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes.

Am 19.04.2006 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.