LSG Bayern - Urteil vom 17.12.2008
L 19 R 497/07
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 14.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 4357/06

LSG Bayern - Urteil vom 17.12.2008 (L 19 R 497/07) - DRsp Nr. 2009/15874

LSG Bayern, Urteil vom 17.12.2008 - Aktenzeichen L 19 R 497/07

DRsp Nr. 2009/15874

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 14.05.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Erhebung von Säumniszuschlägen gemäß § 24 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV).

Der 1947 geborene Kläger war nach seinen Angaben seit 04.03.1998 selbstständig erwerbstätig als Vermittler von Versicherungsverträgen.

Seinen Antrag vom 04.10.2001 auf Befreiung von der Versicherungspflicht lehnte die Beklagte mit Bescheiden vom 11.12.2001, vom 06.03.2002, beide in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2003 ab, weil der Antrag auf Befreiung verspätet gestellt worden sei.

Mit der dagegen erhobenen Klage (Az: S 2 R 4045/03 des SG Würzburg) machte der Kläger im Wesentlichen geltend, dass er in der Zeit vom 01.12.2001 bis 31.12.2002 nicht rentenversicherungspflichtig gewesen sei. Der Kläger legte der Beklagten seine Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2004 vor. Die Beklagte erteilte den Bescheid vom 05.12.2005, in dem sie feststellte, dass beim Kläger ab 01.04.2003 Versicherungsfreiheit bestehe, dass aber ab 01.01.1999 Versicherungspflicht bestanden habe.