LSG Bayern - Urteil vom 18.09.2008
L 20 R 142/08
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 06.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 317/05

LSG Bayern - Urteil vom 18.09.2008 (L 20 R 142/08) - DRsp Nr. 2009/1215

LSG Bayern, Urteil vom 18.09.2008 - Aktenzeichen L 20 R 142/08

DRsp Nr. 2009/1215

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.09.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die 1958 geborene Klägerin begehrt von der Beklagten Witwenrente aus der Versicherung ihres 1930 geborenen und am 19.07.2003 verstorbenen Ehemanns N. A ...

Der Versicherte N. A. war nach den vorliegenden Unterlagen ab 1962 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. In seinem Versicherungsverlauf finden sich Pflichtbeitragszeiten für die Ausübung einer Beschäftigung bzw. Zeiten der Arbeitslosigkeit bis einschließlich März 1995. Mit Bescheid vom 09.05.1995 bewilligte die Landesversicherungsanstalt Hessen ihm Regelaltersrente ab 01.04.1995. Zumindest seit Februar 2001 hielt er sich auf Dauer in der Türkei auf.