Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 27.06.2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Rechtsstreit mit dem Az. S 2 RA 174/03 durch Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2003 erledigt ist.
Gegenstand des Verfahrens mit dem Az: S 2 RA 174/03 war der Bescheid der Beklagten vom 30.09.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2003, mit dem die Beklagte eine mit Bescheid vom 15.08.2001 bindend festgestellte Überzahlung in Höhe von 46,13 EUR mit der laufenden Rente des Monats November 2002 aufgerechnet hatte.
Hiergegen hatte die Klägerin am 22.05.2003 Klage zum Sozialgericht Würzburg (
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|