LSG Bayern - Urteil vom 18.09.2008
L 20 R 600/06
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 27.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 4334/03

LSG Bayern - Urteil vom 18.09.2008 (L 20 R 600/06) - DRsp Nr. 2009/4515

LSG Bayern, Urteil vom 18.09.2008 - Aktenzeichen L 20 R 600/06

DRsp Nr. 2009/4515

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 27.06.2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Rechtsstreit mit dem Az. S 2 RA 174/03 durch Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2003 erledigt ist.

Gegenstand des Verfahrens mit dem Az: S 2 RA 174/03 war der Bescheid der Beklagten vom 30.09.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2003, mit dem die Beklagte eine mit Bescheid vom 15.08.2001 bindend festgestellte Überzahlung in Höhe von 46,13 EUR mit der laufenden Rente des Monats November 2002 aufgerechnet hatte.

Hiergegen hatte die Klägerin am 22.05.2003 Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. In der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2003 hatte die Klägerin die Klage zurückgenommen, nachdem die Vorsitzende sie darauf hingewiesen hatte, dass die Klage nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt des Widerspruchsbescheides am 14.04.2003 eingelegt und deshalb unzulässig sei. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 19.08.2003 ist die Rücknahme der Klage vorgelesen und von der Klägerin genehmigt worden.