LSG Bayern - Urteil vom 18.09.2008
L 20 R 601/06
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 27.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 4423/04

LSG Bayern - Urteil vom 18.09.2008 (L 20 R 601/06) - DRsp Nr. 2009/4516

LSG Bayern, Urteil vom 18.09.2008 - Aktenzeichen L 20 R 601/06

DRsp Nr. 2009/4516

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 27.06.2006 (Az: S 2 R 4423/04) wird zurückgewiesen.

Die im Berufungsverfahren erhobenen Klagen werden als unzulässig abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei der Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung/Pflegeversicherung aus der Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit ab 01.04.2002 der Teil des Rentenzahlbetrags zu berücksichtigen ist, der auf die Entgeltpunkte für Kinderziehungszeiten entfällt; ferner ist die Höhe der Altersrente seit 01.03.1999 streitig.

Der 1936 geborenen Klägerin wurde mit Bescheid vom 11.02.1999 Altersrente für langjährig Versicherte ab 01.03.1999 bewilligt. Mit Rentenbescheid vom 29.08.2002 berechnete die Beklagte die gewährte Altersrente ab 01.04.2002 neu, weil die Klägerin ab diesem Zeitpunkt in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung bei der BKK Essanelle, S., pflichtversichert war und deshalb einen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag aus ihrer Rente zu zahlen hatte. Seit 01.06.2005 ist die Klägerin bei der Techniker-Krankenkasse (TKK) pflichtversichert.