LSG Bayern - Urteil vom 18.09.2008
L 20 R 699/07
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 25.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 576/05

LSG Bayern - Urteil vom 18.09.2008 (L 20 R 699/07) - DRsp Nr. 2009/8466

LSG Bayern, Urteil vom 18.09.2008 - Aktenzeichen L 20 R 699/07

DRsp Nr. 2009/8466

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 25.04.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Regelaltersrente, vordergründig um die Anerkennung weiterer Versicherungszeiten für die Wartezeit.

Die 1903 geborene Klägerin bezieht seit 01.10.1987 von der Beklagten Leistungen für Kindererziehung, die mit Bescheid vom 02.11.1987 festgestellt wurden.

Am 27.05.1993 beantragte die Klägerin die Gewährung von Altersrente. Sie hat dabei angegeben, in den Jahren 1917 bis 1921 bei den in B-Stadt ansässig gewesen Firmen D., Z. & S. und K. berufstätig gewesen zu sein.

Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 13.07.1993 ab, da die für eine Altersrente erforderliche Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht erfüllt sei. Durch die Sammelkarte Nr 1 bis 3 seien lediglich 39 Monatsbeiträge nachgewiesen.