LSG Bayern - Urteil vom 18.11.2008
L 6 R 728/07
Vorinstanzen:
SG München, vom 04.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 359/04

LSG Bayern - Urteil vom 18.11.2008 (L 6 R 728/07) - DRsp Nr. 2009/14096

LSG Bayern, Urteil vom 18.11.2008 - Aktenzeichen L 6 R 728/07

DRsp Nr. 2009/14096

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 4. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger Altersrente für langjährig Versicherte auf der Grundlage des 1982 geltenden Rechts zu gewähren.

Der 1940 geborene Kläger hat vom 3.9.1956 bis 31.8.1959 eine Lehre und vom 1.10.1959 bis 20.7.1962 eine Fachschule absolviert. Vom 1.2.1970 bis 31.8.1982 hat er Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter - Handwerker - zurückgelegt, ab 1.1.1983 bis 31.12.1995 freiwillige Beiträge in der Rentenversicherung der Arbeiter - Handwerker.

Die Beklagte stellte mit bestandskräftig gewordenen Bescheiden vom 25.4.2002 und 3.6.2002 gem. § 149 Sozialgesetzbuch 6. Buch - SGB VI - den Versicherungsverlauf für den Kläger fest. Hierin merkte sie 36 Monate mit Zeiten beruflicher Ausbildung vom 3.9.1956 bis 31.8.1959 sowie 34 Monate Zeiten der Fachschulausbildung vom 1.10.1959 bis 20.7.1962 vor. Es wurde darauf hingewiesen, dass über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei der Feststellung einer Leistung entschieden werde.