LSG Bayern - Urteil vom 18.11.2009
L 13 R 49/09
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 20.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 4389/06

LSG Bayern - Urteil vom 18.11.2009 (L 13 R 49/09) - DRsp Nr. 2010/4184

LSG Bayern, Urteil vom 18.11.2009 - Aktenzeichen L 13 R 49/09

DRsp Nr. 2010/4184

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 20. November 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Das Berufungsverfahren betrifft die Frage, ob der Klägerin eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) über den 31.08.2006 hinaus zusteht.

Die 43-jährige ledige Klägerin durchlief von 1982 bis 1985 erfolgreich eine Ausbildung zur Steuerfachgehilfin. Ab 1985 arbeitete sie als Sekretärin, von 1993 bis 1995 bei der AOK. Danach kam es nur noch zu vereinzelten kürzeren Beschäftigungen.