LSG Bayern - Urteil vom 19.11.2008
L 19 R 758/07
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 18.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 189/06

LSG Bayern - Urteil vom 19.11.2008 (L 19 R 758/07) - DRsp Nr. 2009/14722

LSG Bayern, Urteil vom 19.11.2008 - Aktenzeichen L 19 R 758/07

DRsp Nr. 2009/14722

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 18.09.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen.

Der 1957 geborene Kläger hat seit September 1973 Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung entrichtet und ist nach seinen Angaben auch derzeit versicherungspflichtig beschäftigt. Bis zum Jahre 2006 sind mehr als 300 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen angefallen.

Am 04.01.2006 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Beitragserstattung. Er verlangte Erstattung an Versicherte, die nicht versicherungspflichtig beschäftigt seien und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung hätten nach einer Wartezeit von 24 Kalendermonaten.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 12.01.2006 ab. Die Voraussetzungen für eine Erstattung seien nicht gegeben, weil der Kläger die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren mit Beitragszeiten erfüllt habe.

Dagegen erhob der Kläger am 20.01.2006 Widerspruch und verlangte, dass seine Beiträge, auch die vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge an ihn ausgezahlt würden, damit er das Geld anlegen könne.