Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 25.11.2009 in Ziffer II. des Tenors aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Zahlung von Leistungen nach § 4 Altersteilzeitgesetz (ATzG) für die Zeit vom 01.08.2006 bis 31.07.2009.
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