LSG Bayern - Urteil vom 19.12.2012
L 15 SB 26/10
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 11.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SB 279/09

LSG Bayern - Urteil vom 19.12.2012 (L 15 SB 26/10) - DRsp Nr. 2013/17897

LSG Bayern, Urteil vom 19.12.2012 - Aktenzeichen L 15 SB 26/10

DRsp Nr. 2013/17897

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 11. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger das Merkzeichen RF (bis 31.12.2012 Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, danach gemäß § 4 Abs. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag [GVBl. 2011, S. 258] Ermäßigung auf ein Drittel) zusteht.

Erstmals war bei dem 1930 geborenen Kläger mit Bescheid vom 25.08.1981 ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 festgestellt worden, zuletzt mit Bescheid vom 03.06.2004 u.a. wegen eines Prostatakarzinoms ein GdB von 80. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für Merkzeichen waren zu keinem Zeitpunkt festgestellt worden.

Am 25.04.2008 beantragte der Kläger die Erhöhung des GdB und die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen G, B und RF. Seine Herz-Kreislaufschwäche und der Wirbelsäulenschaden, so der Kläger, hätten sich verschlechtert. Er könne keine größeren Strecken gehen und keine Veranstaltungen mit großen Menschenansammlungen besuchen.

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