LSG Bayern - Urteil vom 20.11.2008
L 9 AL 149/06
Vorinstanzen:
SG München, vom 20.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 46 AL 607/05

LSG Bayern - Urteil vom 20.11.2008 (L 9 AL 149/06) - DRsp Nr. 2010/901

LSG Bayern, Urteil vom 20.11.2008 - Aktenzeichen L 9 AL 149/06

DRsp Nr. 2010/901

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 20.10.2005 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Dauer des Arbeitslosengelds über den 01.01.2005 hinaus.

Der 1958 geborene Kläger, von Beruf Diplom-Ingenieur, übte nach seinen Angaben seit 1991 Tätigkeiten in der Softwareentwicklung, als Kassierer, Filialleiteranwärter, Bankangestellter und Aushilfe bei verschiedenen Arbeitgebern aus. Vom 11.06. bis 10.12.2001 war er als Buchhalter beschäftigt. Er erhielt vom 11.12.2001 bis 09.09.2002 Arbeitslosengeld und anschließend bis 31.05.2003 Arbeitslosenhilfe. Vom 01.06.2003 bis 30.06.2004 stand er in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis bei der B. als Zeitangestellter.

Auf seinen Antrag vom 24.05.2004 bewilligte die Beklagte ihm ab 01.07.2004 Arbeitslosengeld für die Dauer von 180 Kalendertagen in Höhe von wöchentlich 215,88 Euro. Mit den Bescheiden vom 13.01.2005 gewährte sie dem Kläger Arbeitslosengeld noch für den 11.01.2005 (31,54 Euro) und stellte anschließend die Leistung wegen Erschöpfens des Anspruchs ein. Hiergegen legte der Kläger am 11.02.2005 Widerspruch ein; er habe für 13 Monate Versicherungsbeiträge gezahlt, aber nur für 12 Monate Arbeitslosengeld erhalten.