LSG Bayern - Urteil vom 20.11.2008
L 9 AL 269/03
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 22.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 374/02

LSG Bayern - Urteil vom 20.11.2008 (L 9 AL 269/03) - DRsp Nr. 2009/4526

LSG Bayern, Urteil vom 20.11.2008 - Aktenzeichen L 9 AL 269/03

DRsp Nr. 2009/4526

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 22. Mai 2003 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist eine Sperrzeit von zwölf Wochen.

Der 1970 geborene Kläger, der u.a. als Maurer gearbeitet und eine Umschulung zum Bauzeichner von der LVA Hessen erhalten hatte, meldete sich am 7. August 2001 beim Arbeitsamt J. arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld von diesem Tag bis 21. August 2001.

Am 25. September 2001 meldete er sich erneut arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld sowie Arbeitslosenhilfe, nachdem eine Arbeitsaufnahme zum 1. September 2001 nicht zu Stande gekommen war. Die Beklagte gewährte dem Kläger am 11. Oktober 2001 Anschlussarbeitslosenhilfe und ab 25. Oktober 2001 Arbeitslosengeld; ab 11. Dezember 2001 erhielt der Kläger wieder Anschlussarbeitslosenhilfe. Weitere Bewerbungen des Klägers im Raum M. über die Arbeitsämter M. und F. waren ebenso erfolglos.