LSG Bayern - Urteil vom 20.11.2008
L 9 AL 389/03
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 16.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 512/02

LSG Bayern - Urteil vom 20.11.2008 (L 9 AL 389/03) - DRsp Nr. 2009/4527

LSG Bayern, Urteil vom 20.11.2008 - Aktenzeichen L 9 AL 389/03

DRsp Nr. 2009/4527

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 16.10.2003 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Rückforderung von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe vom 1. April 1999 bis 19. Februar 2001 (64.525,71 DM) und Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung (16.990,21 DM) in Höhe von insgesamt 81.515,92 DM in Euro.

Der 1954 geborene Kläger, der u.a. den Beruf eines Fernsehtechnikers und eines Diplomingenieurs erlernt hatte, arbeitete von März 1984 bis September 1992 in diesem Beruf und war danach bis Anfang Februar 1997 arbeitslos; er bezog Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe. Anschließend war er wieder als Diplom-Ingenieur bis Ende März 1999 berufstätig.

Am 20. September 1995 schloss er einen notariellen Vertrag über den Kauf eines Hausgrundstücks in A-Stadt zu einem Preis von 217.391,30 DM. Er meldete am 1. November 1995 in A-Stadt als Gewerbe die Tätigkeit Einzelhandel mit Elektrogeräten und -material, Radio- und Fernsehgeräten, Unterhaltungselektronik und Computer sowie Reparaturannahme von Elektro- und Fernsehgeräten an (Radio-TV H. A., Reparaturen, Verkauf und Service, Technischer Kundendienst).