I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 27. April 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Grads der Behinderung (GdB) nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch.
Der Kläger beantragte am 08.03.2007 die Feststellung des GdB.
Mit Bescheid vom 19.06.2007 wurde der GdB mit 50 festgestellt; die gesundheitlichen Voraussetzungen für Merkzeichen wurden nicht anerkannt.
Der vom Kläger erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2008 als unbegründet zurückgewiesen. Wie der sachleitenden Verfügung auf dem Entwurf des Widerspruchsbescheides zu entnehmen ist, ist dieser am 21.02.2008 versandt worden. Zudem ist auf dem Entwurf der Eingangsstempel des ZBFS Niederbayern vom 22.02.2008 angebracht, wohin die Akten nach Versendung des Widerspruchsbescheides verschickt worden sind.
Am 25.03.2008 ist beim Sozialgericht Landshut (
Mit Urteil vom 27.04.2010 ist die Klage nach Einholung eines Gutachtens abgewiesen worden. Die Klage sei zwar zulässig, aber unbegründet. Der GdB betrage 50.
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