LSG Bayern - Urteil vom 20.12.2011
L 15 VJ 5/08
Vorinstanzen:
SG München, vom 20.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 VJ 1/05

LSG Bayern - Urteil vom 20.12.2011 (L 15 VJ 5/08) - DRsp Nr. 2012/7116

LSG Bayern, Urteil vom 20.12.2011 - Aktenzeichen L 15 VJ 5/08

DRsp Nr. 2012/7116

I. Auf die Berufung wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 20. Oktober 2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Das Berufungsverfahren betrifft die Gewährung einer Pflegezulage im Rahmen der Versorgung wegen eines Impfschadens.

Der inzwischen 40-jährige Kläger wurde am 29.10.1973 gegen Pocken geimpft. Postvakzinal kam es zu einem Hör- und Sprachverlust. Nachdem ein Antrag auf Versorgung wegen eines Impfschadens gestellt worden war, fand am 28.11.1974 eine fachpsychologische Untersuchung des Klägers im Klinikum S. der FU B. statt; das Klinikum sah keine Anhaltspunkte für eine geistige Retardierung (Bericht vom 05.12.1974). Unter dem Datum 11.03.1975 erstattete dasselbe Klinikum (Prof. Dr. v. A.) ein HNO-ärztliches Gutachten. Darin wurden eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit beiderseits und eine fehlende Sprachentwicklung festgestellt. Eine gleichzeitige Schädigung des Nervus vestibularis habe nicht nachgewiesen werden können. Daraufhin erkannte der Beklagte mit Bescheid vom 11.06.1975 folgende Schädigungsfolgen an:

"An Taubheit grenzende Schwerhörigkeit beiderseits mit fehlender Sprachentwicklung, und zwar hervorgerufen durch schädigende Einwirkungen im Sinne des § 51 Bundesseuchengesetz.