LSG Bayern - Urteil vom 20.12.2011
L 15 VS 14/08
Vorinstanzen:
SG München, vom 17.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 VS 16/08

LSG Bayern - Urteil vom 20.12.2011 (L 15 VS 14/08) - DRsp Nr. 2012/7117

LSG Bayern, Urteil vom 20.12.2011 - Aktenzeichen L 15 VS 14/08

DRsp Nr. 2012/7117

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. September 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten wegen der Übernahme von Reparaturkosten, die dem Kläger bezüglich der behindertengerechten Ausstattung seines Kraftfahrzeugs entstanden sind.

Der Kläger erlitt während seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr im Mai 1982 einen schweren Wegeunfall mit seinem privaten Kraftfahrzeug. Als Wehrdienstbeschädigung wurde eine Querschnittslähmung unter Zugrundelegung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 v.H. anerkannt. Alle vier Gliedmaßen des Klägers sind von der Lähmung betroffen. Seine Arme kann der Kläger zwar in gewissem Grad noch einsetzen - beispielsweise ist er in der Lage, seinen Rollstuhl anzuschieben -, die Finger allerdings sind komplett gelähmt. Trotz seiner Behinderung arbeitet der Kläger als Dozent an der Zivildienstschule G ... Er fährt täglich mit dem Auto zur Arbeit; die einfache Wegstrecke beträgt nach seinen Angaben 32 km.