Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom
13. April 2010 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf nachdienstliche Versorgung nach dem
Der Kläger leistete Wehrdienst von Juli 1977 bis Juni 1981. Er war unter anderem tätig als Fernsprecher und Lagerverwalter, teilweise auch als Funker und Kraftfahrer im Bereich von Raketenstellungen. Der Kläger geht davon aus, dass er dabei der Einwirkung von Radarstrahlen im Sinne von Hochfrequenzstrahlung ausgesetzt gewesen und dadurch zahlreiche Gesundheitsstörungen verursacht worden seien.
Bei einem ersten, im Juni 1984 eingeleiteten Verfahren wurden Wehrdienstbeschädigungsfolgen nicht anerkannt.
Einen erneuten Antrag des Klägers vom 18.07.2001 auf Anerkennung von diversen Gesundheitsstörungen als Folge einer dienstlichen Einwirkung von Radarstrahlen hat die Bundeswehrverwaltung mit Bescheid vom 21.02.2002 abgelehnt; der Kläger sei in seinen dienstlichen Verwendungen keinen Röntgenstrahlen ausgesetzt gewesen, die zu einer gesundheitlichen Schädigung hätten führen können.
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