LSG Bayern - Urteil vom 20.12.2011
L 8 SO 45/11
Vorinstanzen:
SG München, vom 07.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 55 SO 282/08

LSG Bayern - Urteil vom 20.12.2011 (L 8 SO 45/11) - DRsp Nr. 2012/4361

LSG Bayern, Urteil vom 20.12.2011 - Aktenzeichen L 8 SO 45/11

DRsp Nr. 2012/4361

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 7. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger ein Anspruch auf Grundsicherung (SGB XII) gegen die Beklagte zusteht.

Der 1943 geborene Kläger beantragte am 23.01.2008 Leistungen der Grundsicherung bei der Beklagten. Seine Partnerin lehne es ab, ihn finanziell zu unterstützen. Zuvor hatte ihm die Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung A-Stadt Leistungen zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 01.10.2007 bis 17.02.2008 (monatlicher Gesamtbetrag 673,76 Euro) bewilligt. Seit 01.03.2008 bezieht der Kläger von der gesetzlichen Rentenversicherung eine monatliche Rente von damals 509,06 Euro netto.