LSG Bayern - Urteil vom 23.09.2008
L 19 R 618/07
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 26.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 812/04

LSG Bayern - Urteil vom 23.09.2008 (L 19 R 618/07) - DRsp Nr. 2009/8467

LSG Bayern, Urteil vom 23.09.2008 - Aktenzeichen L 19 R 618/07

DRsp Nr. 2009/8467

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26.06.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1961 geborene Klägerin ist portugiesische Staatsangehörige. Sie hat in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet von 1977 bis 1980, zuletzt als Fabrikarbeiterin, und hat danach noch Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezogen bis 1986. In Portugal war sie noch von 1993 bis 2002 erwerbstätig.

Am 13.05.2002 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Nach Auswertung verschiedener ärztlicher Unterlagen und Gutachten aus Portugal (aus der Zeit von 1999 bis 2002) lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 18.07.2003 ab. Bei der Klägerin liege weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung vor. Mit den im Einzelnen bezeichneten internistischen und orthopädischen Gesundheitsstörungen sei die Klägerin weiterhin in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.