Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 4. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Schadensersatz auf Rentenbasis in Höhe von monatlich 1500 EUR streitig.
Die 1933 geborene Klägerin steht seit Jahren im laufenden Leistungsbezug bei der Beklagten. Die Höhe der Leistungen war bereits Gegenstand zahlreicher Klageverfahren, in denen die Klägerin unter Berufung auf ihre akademische Ausbildung einen Anspruch auf höhere Leistungen geltend machte. Die Klägerin erhält unter Anrechung ihrer Altersrente Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII.
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