Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 11. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ein Pflegegeld zu bezahlen sowie ob der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung von freiwilligen Beiträgen in Höhe von 3.708.- DM (= 1.895,87 Euro) und auf Gewährung von weiteren Rentenzahlungen in Höhe von 5.639.- DM (= 2.883,17 Euro) und 2.686,52 Euro (insgesamt 7.465,56 Euro) hat.
Der 1939 geborene Kläger ist bosnischer Staatsangehöriger und lebt in Bosnien-Herzegowina. Der Versicherungsverlauf des Klägers weist - mit Unterbrechungen - von Dezember 1969 bis Februar 1982 Pflichtbeiträge auf. Vom 2. Februar 1982 bis 31. Mai 1983 sind 15 Monate Ausfallzeiten wegen Krankheit/Gesundheitsmaßnahme, vom 1. Juli 1983 bis 17. Juni 1983 1 Monat mit Pflichtbeitragszeiten und zuletzt vom 18. Juni 1983 bis 13. September 1983 erneut drei Monate Ausfallzeiten wegen Krankheit/Gesundheitsmaßnahmen vorgemerkt.
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