LSG Bayern - Urteil vom 25.11.2008
L 6 R 128/08
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 11.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 599/07

LSG Bayern - Urteil vom 25.11.2008 (L 6 R 128/08) - DRsp Nr. 2009/4695

LSG Bayern, Urteil vom 25.11.2008 - Aktenzeichen L 6 R 128/08

DRsp Nr. 2009/4695

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 11. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ein Pflegegeld zu bezahlen sowie ob der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung von freiwilligen Beiträgen in Höhe von 3.708.- DM (= 1.895,87 Euro) und auf Gewährung von weiteren Rentenzahlungen in Höhe von 5.639.- DM (= 2.883,17 Euro) und 2.686,52 Euro (insgesamt 7.465,56 Euro) hat.

Der 1939 geborene Kläger ist bosnischer Staatsangehöriger und lebt in Bosnien-Herzegowina. Der Versicherungsverlauf des Klägers weist - mit Unterbrechungen - von Dezember 1969 bis Februar 1982 Pflichtbeiträge auf. Vom 2. Februar 1982 bis 31. Mai 1983 sind 15 Monate Ausfallzeiten wegen Krankheit/Gesundheitsmaßnahme, vom 1. Juli 1983 bis 17. Juni 1983 1 Monat mit Pflichtbeitragszeiten und zuletzt vom 18. Juni 1983 bis 13. September 1983 erneut drei Monate Ausfallzeiten wegen Krankheit/Gesundheitsmaßnahmen vorgemerkt.